Zur ersten Klärung unserer Vereinsziele und Strukturen veröffentlichen wir hier unsere derzeit gültige Satzung.

 

Satzung des Schachklub Döhren

§ 1       Name und Sitz

(1)     Der Verein wurde am 26. August 1931 als nichtsrechtsfähiger Verein mit dem Namen „Schachklub Döhren von 1931 „  in Hannover - Döhren gegründet. Der Verein führt jetzt den Namen   „Schachklub Döhren“ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz  „ e.V. “ .

(2)     Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2      Zweck

(1)     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports. Insbesondere veranstaltet der Verein hierzu Turniere und nimmt an Wettkämpfen mit anderen Vereinen teil.

(2)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Schachverbandes e.v.. Die Mitgliedschaft in den Landessportbund Niedersachsen e.V. ist beantragt worden. Im Einklang mit den Satzungen dieser Organisationen regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.

§ 5      Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 6      Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Begründung verweigern kann.

(2)     Die Mitgliedschaftsrechte beginnen mit der Entrichtung von mindestens einem Quartalsbeitrag.

(3)     Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Schachsports im Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes  ( Beschluss mit 2/3 – Mehrheit) von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:

a.       Teilnahme an den Spielabenden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

b.       Beteiligung an den Turnieren und Wettkämpfen im Verein.

c.       Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.

(2)     Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Pflichten:

a.       Beachtung der Satzung und der sonstigen Ordnungen des Vereins

b.       Vierteljährliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge auf das Konto des Vereins bis jeweils zum Ende des ersten Monats im betreffenden Quartal

(3)     Ist ein Mitglied mit mehr als einem Quartalsbeitrag im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(2)     Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erfolgen. Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

(3)     Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann vom Vorstand ( Beschluss mit 2/3  – Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß kann durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 9   Organe

        Die Organe des Vereins sind:

a.      der Vorstand

b.      die Mitgliederversammlung

c.      der Spielausschuss

 § 10    Der Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)       dem 1. Vorsitzenden

b)       dem 2. ( stellvertretenden) Vorsitzenden

c)       dem Kassenwart

d)       dem Schriftführer

e)       dem Spielleiter

(2)     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode  aus, kann der übrige Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.

(4)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

(5)     Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 11  Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1)     Der hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er lädt zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und erstellt deren Tagesordnungen. Auf der Jahreshauptversammlung erstattet er einen Jahresbericht.

(2)     Der 2.Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit.

(3)     Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können von ihm selbständig vorgenommen werden. Auf der Jahreshauptversammlung berichtet er über die Jahreseinnahmen und   -ausgaben. Ferner hat der Kassenwart nach jedem Geschäftsjahr den Kassenprüfern den Jahresabschluss, die Kassenbücher sowie die dazugehörigen Belege vorzulegen. Auf der Jahreshauptversammlung berichten die Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung.

(4)     Der Schriftführer nimmt in den Mitgliederversammlungen das Protokoll auf. Außerdem führt er die Mitgliederliste des Vereins.

(5)     Der Spielleiter ist für die technische Organisation der vereinsinternen Turniere und Wettkämpfe verantwortlich. Er überwacht den Spielbetrieb, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung und entscheidet bei Streitigkeiten. Bei Widerspruch im Falle von Entscheidungen bezüglich des Regelwerks fällt die endgültige Entscheidung dem Spielausschuss zu. Auf der Jahreshauptversammlung berichtet der Spielleiter über Verlauf und Ergebnisse der von ihm durchgeführten Turniere und Wettkämpfe.

§ 12   Der Spielausschuss

(1)     Der Spielausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Spielleiter kann nicht Mitglied des Spielausschusses sein.

(2)     Der Spielausschuss ist das Widerspruchsorgan für die angefochtenen Entscheidungen des Spielleiters bezüglich des Regelwerks.

(3)     Der Spielausschuss unterstützt den Spielleiter bei der technischen Abwicklung der Turniere. Über die Art der Turniere und deren Austragungsmodus hat er sich mit dem Spielleiter abzustimmen, soweit die Mitgliederversammlung nicht bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

§ 13    Die Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, spätestens im April, statt. Die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden. Anträge sind dem Vorstand bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung hat, sofern in der Satzung nicht schon genannt, insbesondere folgende Aufgaben:

a)       Wahl des Vorstandes

b)       Wahl des Spielausschusses

c)       Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr

d)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

f)        Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(3)     Der 1. Vorsitzende hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert  ( Beschluss des Vorstandes mit 2/3 – Mehrheit)  oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4)     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5)     Über Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur abgestimmt werden, wenn ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der  Behandlung des entsprechenden Themas zugestimmt haben.

(6)     Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Unterzeichnung des aufgenommenen Protokolls durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter.

  § 14 Satzungsänderung und Auflösung des  Vereins

(1)     Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Geringfügige redaktionelle Änderungen kann der Vortand vornehmen.

(2)     Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung dass ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als ¾ aller Stimmberechtigten, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit der zweiten Versammlung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3)     Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e. V. , der es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

 

Weitere Rückfragen beantworten wir gerne.

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